Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.04.2024 – XI ZR 328/22
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:090424BXIZR328.22.0
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Gründe
Der Senat hat gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, nachdem die Parteien - was auch noch im Revisionsverfahren zulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2022 - XI ZR 571/21, AG 2022, 443 Rn. 7 mwN) - den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dabei hat der Senat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden, wobei der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss aaO Rn. 9 mwN). Danach sind die Kosten in vollem Umfang der Klägerin aufzuerlegen, weil nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Revision keinen Erfolg gehabt hätte. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, ZIP 2024, 625) verwiesen.
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