Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.06.2008 – XI ZR 283/07
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Fundstelle
- BGHZ 177, 69
Gründe
Die Ausfertigung des am 10. Juni 2008 verkündeten Urteils des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens der Kanzlei dahingehend berichtigt, dass es
im Leitsatz unter a) 2. Zeile : vorgenommene s t a t t vorgenommenen s o w i e
in den Entscheidungsgründen
zu der Textziffer 10 letzte Zeile : erfolgt s t a t t erfolg
zu der Textziffer 11 2. Zeile : beigemessenen s t a t t beigemessene zu der Textziffer 18 letzte Zeile : in dem s t a t t indem
zu der Textziffer 19 erste Zeile : (c) s t a t t c)
zu der Textziffer 24 9. Zeile : Erman s t a t t Ermann
zu der Textziffer 31 7. Zeile : Erman s t a t t Ermann
lauten muss.
Karlsruhe, den 24. Oktober 2008
Bundesgerichtshof
- Geschäftsstelle des XI. Zivilsenats -
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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