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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.06.2008 – XI ZR 283/07

Spruchkörper
11. Zivilsenat
Fundstelle
BGHZ 177, 69

Gründe

Die Ausfertigung des am 10. Juni 2008 verkündeten Urteils des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens der Kanzlei dahingehend berichtigt, dass es

im Leitsatz unter a) 2. Zeile : vorgenommene s t a t t vorgenommenen s o w i e

in den Entscheidungsgründen

zu der Textziffer 10 letzte Zeile : erfolgt s t a t t erfolg

zu der Textziffer 11 2. Zeile : beigemessenen s t a t t beigemessene zu der Textziffer 18 letzte Zeile : in dem s t a t t indem

zu der Textziffer 19 erste Zeile : (c) s t a t t c)

zu der Textziffer 24 9. Zeile : Erman s t a t t Ermann

zu der Textziffer 31 7. Zeile : Erman s t a t t Ermann

lauten muss.

Karlsruhe, den 24. Oktober 2008

Bundesgerichtshof

- Geschäftsstelle des XI. Zivilsenats -

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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