Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.06.2005 – XI ZR 28/04
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Das Senatsurteil vom 25. Januar 2005 wird im Kostenpunkt wie folgt berichtigt:
Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz hat die Klägerin 3/11 zu tragen und die Beklagte 8/11; von denen der II. Instanz hat die Klägerin 2/5 zu tragen und die Beklagte 3/5.
Die Kosten der Revisionsinstanz trägt die Klägerin.
Gründe
Bei der Kostenentscheidung wurde nicht berücksichtigt, daß die Beklagte Widerklage erhoben und diese in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2003 vor dem Berufungsgericht zurückgenommen hat. Dem Berichtigungsantrag der Klägerin war daher stattzugeben.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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