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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.07.2020 – XI ZR 182/19

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 26. Mai 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO.

Randnummer 2

Der Senat hat vor seiner Beschlussfassung am 26. Mai 2020 das Beschwerdevorbringen umfassend überprüft. Er hat ausdrücklich dahin erkannt, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Einen allein für die Klageanträge relevanten Zusatz des Inhalts, bei der Ermächtigung des Klägers zur Prozessführung handele es sich um eine Prozessvoraussetzung, nicht um eine Prozesshandlungsvoraussetzung, hat der Senat in den Beschluss aufgenommen, um den Parteien zu verdeutlichen, die Beschwerde des Klägers sei in Gänze zulässig. Eine Einschränkung bei der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde des Klägers, der im Rubrum des Beschlusses auch als Widerbeklagter bezeichnet ist, lässt sich dem nicht entnehmen.

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung, weil sonst mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausgehebelt werden könnte (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 XI ZR 589/17, juris Rn. 2, vom 8. Juni 2016 XI ZR 268/15, juris Rn. 5, vom 2. September 2015 XI ZR 280/14, juris Rn. 5, vom 13. April 2015 XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 XI ZR 178/08, juris).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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