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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.04.2018 – XI ZR 181/17

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) wird auf 19.878,55 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer beläuft sich auf 19.878,55 € und bleibt damit hinter der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zurück.

Randnummer 2

Im Fall eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn wie hier auf Feststellung geklagt wird, dass der Darlehensvertrag sich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind dabei die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 XI ZB 17/16, juris). Dies sind gemäß der von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung in Bezug genommenen Angaben in der Klageschrift die in der Zeit von Ende Februar 2012 bis zum 13. November 2014 geleisteten Zahlungen in Höhe von 1 x 465,11 € und 32 x 606,67 €, mithin 19.878,55 €.

Randnummer 3

Neben diesem Wert hat die weitere Feststellung des Betrags, den die Klägerin der Beklagten noch schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2016 XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 3).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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