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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.05.2021 – XI ZR 180/20

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 2. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die im eigenen Namen und damit nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht erhobene Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Der vom Senat im angefochtenen Beschluss festgesetzte Streitwert in Höhe von bis 50.000 € trifft zu.

Randnummer 2

1. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Beklagten. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt, nachdem das Landgericht auf Antrag der Klägerin festgestellt hatte, dass dem Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis im Zusammenhang mit dem Widerruf seiner auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung zustehen.

Randnummer 3

2. Vorliegend hat der Beklagte an die Klägerin bis zum Widerruf seiner Vertragserklärung und damit bis zur Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses lediglich Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 49.023,83 € sowie eine Provisionszahlung in Höhe von 927,33 € erbracht.

Randnummer 4

Nur diese bis zum Widerruf erbrachten Leistungen, nicht jedoch die erst nach seiner Widerrufserklärung vom Beklagten erbrachten Zahlungen inkl. einer Vorfälligkeitsentschädigung fallen in das Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 346 ff. BGB und betreffen mithin Ansprüche, deren Nichtbestehen vom Antrag der Klägerin erfasst und in der angefochtenen Entscheidung festgestellt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 XI ZB 17/16, AGS 2017, 228).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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