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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.09.2020 – XI ZR 162/20

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 9.988,22 €

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO). Der Wert des von dem Kläger verfolgten Klagebegehrens bemisst sich nach dem Zahlungsantrag.

Zitierte Vorschriften

§ 544 EGZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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