Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.01.2005 – XI ZR 152/04
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Gründe
Der hilfsweise gestellte Antrag der gegen einen Dritten gerichteten Widerklage ist, wie das Berufungsgericht unter Berufung auf das Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00 (BGHZ 147, 220, 224) rechtsfehlerfrei angenommen hat, unzulässig. Zu einer Abweichung von dieser Rechtsprechung, die in der Literatur Zustimmung gefunden hat (Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 33 Rdn. 27; ebenso MünchKomm/Patzina, ZPO 2. Aufl. § 33 Rdn. 32), besteht kein Anlaß. Die Beschwerdebegründung stellt sie zwar zur Nachprüfung, bringt aber keinen Einwand gegen sie vor.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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