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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.01.2003 – XI ZR 150/02

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. März 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 255.645,94

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Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Grundsätze, nach denen die Darlegungsund Beweislast bei der Geltendmachung des Saldos aus einem Kontokorrent zu verteilen ist, sind in der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 105, 263, 265; Urteile vom 28. Mai 1991 - XI ZR 214/90, WM 1991, 1294, 1295 und vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00, WM 2001, 621, 622) bereits geklärt. Daß diese Grundsätze auch bei einer Abtretung der Saldoforderung gelten, ist keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Die Frage stellt sich vielmehr nur in seltenen Fällen.

Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) bedarf es einer Zulassung der Revision nicht. Die Klägerin zeigt weder eine Divergenz noch einen revisiblen Rechtsfehler auf, bei dem eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr besteht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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