Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.07.2007 – XI ZR 144/06
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Gründe
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertritt in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2005 (X ZR 165/04, GRUR 2006, 401, 404 Tz. 26 f.) die Auffassung, die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede sei nur zuzulassen, wenn einer der Ausnahmetatbestände des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliege. Die Verjährungseinrede gehöre zu den Verteidigungsmitteln, deren rechtzeitige Geltendmachung durch § 531 Abs. 2 ZPO sichergestellt werden solle. Habe sich der Schuldner nicht bereits außergerichtlich auf Verjährung berufen, müsse dem Umstand, dass bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz Verjährung eingetreten sei, deshalb grundsätzlich durch Erhebung der Einrede in dieser Instanz Rechnung getragen werden.
Der XI. Zivilsenat, der diese Frage bisher offen gelassen hat (Urteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732 Tz. 19), möchte dieser Rechtsprechung nicht folgen und § 531 Abs. 2 ZPO nicht auf die Verjährungseinrede anwenden, wenn sie zwar erstmals in zweiter Instanz im Prozess erhoben wird, jedoch zwischen den Parteien sowohl die Erhebung der Einrede als auch die sie begründenden tatsächlichen Umstände unstreitig sind. Dies ist der Grund für die auf § 132 Abs. 3 GVG beruhende Anfrage.
1. Nach der Grundsatzentscheidung des IX. Zivilsenats vom 18. November 2004 (BGHZ 161, 138, 141 ff.) kann neuer unstreitiger Tatsachenvortrag nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden. Das Berufungsgericht hat solches Vorbringen gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Dieser Entscheidung haben sich der II. Zivilsenat (Urteil vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 296), der III. Zivilsenat (Urteil vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05, BGHZ 166, 29, 31 Tz. 6), der IV. Zivilsenat (Urteile vom 13. Juli 2005 - IV ZR 47/04, FamRZ 2005, 1555, 1557 und vom 19. Oktober 2005 - IV ZR 89/05, NJW 2006, 298, 299) und der VIII. Zivilsenat (Beschluss vom 21. Februar 2006 - VIII ZR 61/04, WM 2006, 1115 Tz. 5) angeschlossen.
Dem entspricht auch die überwiegende instanzgerichtliche Rechtsprechung (OLG Hamm NJW 2003, 2325 f. zu vorprozessual erklärter Aufrechnung; OLG Nürnberg OLGR 2003, 351; OLG Oldenburg OLGR 2004, 54, 55; OLG Karlsruhe MDR 2004, 1020; OLG Schleswig OLGR 2005, 120, 121; OLG Frankfurt am Main OLGR 2005, 558, 560; OLG Rostock OLGR 2006, 916, 917; KG, Urteil vom 26. Januar 2007 - 6 U 128/06, juris Tz. 36; a.A. OLG München, Urteil vom 26. Oktober 2006 - 19 U 2327/06, juris Tz. 43 ff., insoweit in ZIP 2006, 2122 ff. und OLGR 2007, 356 f. nicht abgedruckt) und die herrschende Meinung in der Literatur (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 531 Rdn. 13; MünchKommZPO Aktualisierungsband/Rimmelspacher, 2. Aufl. § 531 Rdn. 14, 33; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 531 Rdn. 16; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO 28. Aufl. § 531 Rdn. 1; Saenger/Wöstmann, ZPO 2. Aufl. § 531 Rdn. 5; Zimmermann, ZPO 7. Aufl. § 531 Rdn. 6; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl. § 531 Rdn. 21; Schultz, BGHReport 2005, 320; s. auch Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 531 Rdn. 8 aE).
2. Nicht einheitlich wird die Frage beantwortet, ob diese Rechtsprechung auch auf Einreden, die eine Partei materiell-rechtlich geltend machen muss, übertragen werden kann.
a) Im Anschluss an die Grundsatzentscheidung des IX. Zivilsenats (BGHZ 161, 138, 141 ff.) hat der IV. Zivilsenat (Urteil vom 19. Oktober 2005 - IV ZR 89/05, NJW 2006, 298, 299 Tz. 19) entschieden, dass die erstmalige Berufung des Versicherers auf den Ablauf der Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG in der zweiten Instanz nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden kann, wenn der Ablauf der Ausschlussfrist unstreitig ist.
Speziell für die Einrede der Verjährung hat der III. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2006 (BGHZ 166, 29, 31 Tz. 6) in einem obiter dictum ausgeführt, auch eine erstmals in zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede dürfe nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn die den Verjährungseintritt begründenden Umstände zwischen den Parteien unstreitig seien.
b) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ist die Meinung, die eine Zulassung der Verjährungseinrede auf der Basis unstreitigen Vorbringens befürwortet, nach Erlass des Urteils des IX. Zivilsenats (BGHZ 161, 138, 141 ff.) im Vordringen (OLG Naumburg OLGR 2006, 141 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2006, 526, 528; OLG Hamm, Urteil vom 23. Februar 2006 - 28 U 217/04, juris Tz. 41 ff. unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; OLG Stuttgart BKR 2006, 280, 285; OLG Celle NJW-RR 2006, 1530, 1531; OLG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2006 - 17 U 103/04, juris Tz. 38 ff.; bereits vorher OLG Karlsruhe MDR 2005, 412 f. und LG Berlin Grundeigentum 2004, 690 f.).
Diese Ansicht wird mit steigender Tendenz auch in der Literatur vertreten (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 531 Rdn. 13; Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. § 214 Rdn. 3 - a.A. noch 65. Aufl.; Zimmermann, ZPO 7. Aufl. § 531 Rdn. 10, 13 Nr. 3; v. Berg IBR 2007, 165; Deubner JuS 2007, 528, 530; Meller-Hannich NJW 2006, 3385, 3386 ff. sowie JZ 2005, 656, 664 f.; Noethen MDR 2006, 1024, 1026 f.; Rixecker NJW 2004, 705, 707; Sohn BauR 2003, 1933 ff.; im Ergebnis auch Staudinger/Peters, BGB Neubearbeitung 2004 § 214 Rdn. 11 - grundsätzlich gilt § 531 Abs. 2 ZPO, es sei denn, die Einrede beschleunigt - wie meist - die Erledigung des Rechtsstreits).
c) Demgegenüber wird die Auffassung des X. Zivilsenats überwiegend in älteren, vor dem Grundsatzurteil des IX. Zivilsenats (BGHZ 161, 138, 141 ff.) ergangenen instanzgerichtlichen Entscheidungen geteilt (KG KGR 2003, 392, 394; OLG Brandenburg BauR 2003, 1256, 1257; OLG Oldenburg MDR 2004, 292; OLG Düsseldorf FamRZ 2004, 1222 - Einrede beschränkter Erbenhaftung; OLG Frankfurt am Main OLGR 2004, 249; OLG Düsseldorf Grundeigentum 2004, 625; OLG München BauR 2004, 1982), aber auch in einigen neueren Entscheidungen vertreten (OLG Hamm MDR 2006, 695 - Einrede beschränkter Erbenhaftung; OLG München, Urteil vom 24. November 2005 - 6 U 5627/04, juris Tz. 60, insoweit in OLGR 2006, 139 nicht abgedruckt; OLG Saarbrücken, Urteil vom 17. April 2007 - 4 U 431/06, juris Tz. 34 ff. - Erlass eines Überleitungsbescheids).
In der Literatur haben sich gegen die Zulassung der erstmaligen Verjährungseinrede in der zweiten Instanz ausgesprochen: (MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl. § 214 Rdn. 4; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl. § 531 Rdn. 22; Drossart BrBp 2004, 4, 7 f.; Lenkeit IBR 2003, 170; Walter Müller BrBp 2004, 35, 37; Herbert Roth JZ 2005, 174, 176 und JZ 2006, 9, 15; Schenkel MDR 2005, 726 ff.; Siegburg BauR 2003, 291 f.; wohl auch Bamberger/Roth/Henrich, BGB 2. Aufl. § 214 Rdn. 2; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB 11. Aufl. § 214 Rdn. 3; Stackmann NJW 2007, 9, 10; im Ergebnis auch Gerken, in: Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung und Nebengesetze, 3. Aufl. § 531 Rdn. 23 - grundsätzlich gilt § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, es sei denn, unabhängig von der Verjährungseinrede müsste eine Zurückverweisung erfolgen, so dass der Beklagte die Einrede im ersten Rechtszug wiederholen könnte).
3. Nach Auffassung des XI. Zivilsenats kann ausgehend von der Grundsatzentscheidung des IX. Zivilsenats (BGHZ 161, 138, 141 ff.) zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede in der zweiten Instanz, deren Tatsachengrundlage unstreitig ist, nicht anders behandelt werden als sonstiger unstreitiger Tatsachenvortrag, der nach nahezu einhelliger Meinung nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden darf. Dafür sprechen folgende
a) Nach der Grundsatzentscheidung des IX. Zivilsenats (BGHZ 161, 138, 142) wird vom Begriff des neuen Angriffs- und Verteidigungsmittels in § 531 Abs. 2 ZPO jedes unstreitige Vorbringen nicht erfasst, wobei die rechtliche Einordnung des Vorbringens keine Rolle spielt. Daraus folgt für die Verjährungseinrede: Wenn der Beklagte in der zweiten Instanz erstmals unbestritten vorträgt, er habe sich vorprozessual oder während des erstinstanzlichen Verfahrens außergerichtlich auf Verjährung berufen und die verjährungsbegründenden Umstände ebenfalls unstreitig sind, so ist dieses Vorbringen nach der vorgenannten Grundsatzentscheidung zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn der Beklagte die Verjährungseinrede während des zweitinstanzlichen Verfahrens außergerichtlich erhebt und diese neue Tatsache unbestritten in den Prozess einführt. Vor diesem Hintergrund ist kein stichhaltiger Grund ersichtlich, warum eine während des zweitinstanzlichen Verfahrens im Prozess erhobene Verjährungseinrede, deren Tatsachengrundlage ebenfalls unstreitig ist, vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt werden soll.
b) Eine Differenzierung anhand des materiell-rechtlichen Einredebegriffs, wie sie der X. Zivilsenat vornimmt, ist nicht geeignet, den oben dargestellten Wertungswiderspruch zu beseitigen. § 531 Abs. 2 ZPO unterscheidet nicht zwischen Einreden und Einwendungen. Hinsichtlich beider ist der Tatsachenstoff von den Prozessparteien in den Prozess einzuführen. So gehört beispielsweise zum Vortrag der Einwendung „Rücktritt“ auch Vortrag zur Rücktrittserklärung. Ein erst während des Berufungsrechtszuges erklärter Rücktritt ist, wenn die ihn begründende Tatsachengrundlage unstreitig ist, nach § 529 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Es überzeugt nicht, dass bei unstreitiger Tatsachengrundlage die Erhebung einer Einrede in zweiter Instanz ausgeschlossen sein soll, während die Ausübung eines Gestaltungsrechts Berücksichtigung findet. In beiden Fällen verändert eine Partei die Entscheidungsbasis des Gerichts durch willentliche Ausübung eines Rechts, auf das sie sich in erster Instanz nicht gestützt hat, obwohl es ihr möglich gewesen wäre.
c) Auch aus der Regelung des § 533 ZPO lässt sich entgegen der Ansicht des X. Zivilsenats nichts gegen die Zulassung einer erstmals zweitinstanzlich erhobenen Verjährungseinrede herleiten. Wenn nach § 533 ZPO bei unstreitigem Sachverhalt und Sachdienlichkeit sogar über einen in der Berufungsinstanz neu eingeführten Streitgegenstand zu entscheiden ist, so erscheint es im Gegenteil geboten, die Zulassung der weniger weit reichenden Verjährungseinrede nicht von strengeren Voraussetzungen abhängig zu machen als die in § 533 ZPO genannten Prozesshandlungen (OLG Naumburg OLGR 2006, 141, 142; s. auch Meller-Hannich NJW 2006, 3386, 3387).
d) Zu berücksichtigen ist schließlich, dass § 531 Abs. 2 ZPO eine Ausnahmevorschrift ist, die vor dem Hintergrund von Art. 103 Abs. 1 GG im Interesse der materiellen Richtigkeit einer Berufungsentscheidung (vgl. BGHZ 160, 83, 92; 161, 138, 143 m.w.Nachw.) bei unstreitigem Sachvortrag kein geeignetes und erforderliches Mittel zur Erreichung des Rechtsmittelzwecks der Fehlerfeststellung und Fehlerbeseitigung ist (OLG Karlsruhe OLGR 2006, 526, 528), sondern in der Auslegung des X. Zivilsenats reinen Strafcharakter hat (vgl. dazu Rixecker NJW 2004, 705, 707; Noethen MDR 2006, 1024, 1027). Eine solche Strafe ist unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips erst gerechtfertigt, wenn nachlässiges prozessuales Verhalten zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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