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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.12.2002 – XI ZR 144/02

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.819,25

(cid:0)

Gründe

Die Klägerin hat die Voraussetzungen der von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sowie der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht dargelegt.

Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt es unter anderem an den erforderlichen Ausführungen darüber, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage, der die Klägerin grundsätzliche Bedeutung beimißt, umstritten sein soll (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347; zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).

Die Ausführungen der Klägerin über die angebliche Fehlerhaftigkeit des Berufungsurteils reichen zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht aus. Ihre Ansicht, jede Unrichtigkeit eines Berufungsurteils erfülle bereits die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes (so auch Piekenbrock/Schulze, JZ 2002, 911, 919), ist mit dem Zweck des § 543 ZPO, die Zahl der Berufungsurteile einzugrenzen, die in der Revisionsinstanz einer Richtigkeitskontrolle unterzogen werden können, nicht vereinbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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