Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.12.2000 – XI ZR 137/00
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. März 2000 wird nicht
angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 132.412,50 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Individualklausel am Schluß des Darlehensvertrages als besondere Fälligkeitsabrede ist nicht zu beanstanden. Da eine Tilgung des Darlehens durch die an die Beklagte
ausgezahlte Kapitallebensversicherungssumme auch im Falle des Todes des Versicherten von vornherein vertraglich vereinbart war, scheidet ein Anspruch der Beklagten auf eine Vorfälligkeitsentschädigung aus. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der von der Revision angeführten Entscheidung des OLG Köln ZIP 2000, 308 ff. zu folgen wäre.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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