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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.02.2016 – XI ZR 136/15

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senats vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung der Wertfestsetzung keinen Anlass.

Randnummer 2

Die Klägerin hat die Beklagte in den Vorinstanzen auf Zahlung von 50.000 € in Anspruch genommen. In der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie diesen Antrag nur noch in Höhe von 23.449,77 € aufrecht erhalten und im Übrigen die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits begehrt.

Randnummer 3

Im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers bestimmt sich der Wert nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1991 VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009). Der Wert dieser Kosten ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1988 VIII ZR 289/87, WM 1988, 1682, 1683 und vom 25. September 1991 VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009, 2010). Diese Kostendifferenz beträgt im vorliegenden Fall knapp 6.000 €, so dass der Gesamtwert über 25.000 € liegt und im Beschluss vom 24. November 2015 zutreffend auf bis zu 30.000 € festgesetzt worden ist.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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