Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.11.2002 – XI ZR 127/02
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Streithelferin zu 1) der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Streithelferin zu 1) der Beklagten hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Klägerin zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:10) (cid:9)(cid:6) (cid:11)(cid:12) (cid:5)(cid:8) (cid:13)(cid:6) (cid:7)(cid:10) (cid:9)(cid:15) (cid:14)(cid:16) (cid:9)(cid:12) (cid:3)
beträgt 744.464,25 DM).
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgezeigt, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Rechtsfragen werden durch das Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache XI ZR 381/01 geklärt. Andere Zulassungsgründe macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
Zitierte Vorschriften
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