Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.08.2022 – XI ZB 32/19
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigetretenen zu 1 bis 22 wird dahingehend konkretisiert, dass sich der Gegenstandswert von 625.131,69 € aus der Summe der aus den Gründen ersichtlichen Einzelwerte ergibt. Im Übrigen wird die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigetretenen zu 1 bis 22 zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 26. April 2022 hat der Senat den Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigetretenen zu 1 bis 22 (im Folgenden: Prozessbevollmächtigter) auf 625.131,69 € festgesetzt.
Mit Gegenvorstellung vom 24. Juni 2022 hat der Prozessbevollmächtigte beantragt, die Einzelwerte auszuweisen, aus denen sich der Gesamtwert zusammensetzt. Der Einzelwert für den Musterkläger liege ihm nicht vor. Hinsichtlich der Beigetretenen gehe er von den Werten in der von ihm angefügten Tabelle aus.
II.
Aufgrund der Gegenvorstellung konkretisiert der Senat die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten dahingehend, dass sich der Gesamtgegenstandswert aus den folgenden Einzelwerten zusammensetzt (die Beigetretenen sind mit dem Buchstaben "B" abgekürzt):
- Musterkläger 200.000,00 €
- B 1 7.822,19 €
- B 2 15.000,00 €
- B 3 33.343,34 €
- B 4 24.593,34 €
- B 5 20.000,00 €
- B 6 20.000,00 €
- B 7 15.750,00 €
- B 8 20.000,00 €
- B 9 21.000,00 €
- B 10 21.000,00 €
- B 11 50.000,00 €
- B 12 9.322,19 €
- B 13 12.346,09 €
- B 14 7.822,19 €
- B 15 15.000,00 €
- B 16 8.389,01 €
- B 17 14.400,00 €
- B 18 20.500,00 €
- B 19 15.000,00 €
- B 20 28.000,00 €
- B 21 15.000,00 €
- B 22 30.843,34 €
Hinsichtlich des Musterklägers ergibt sich aus der im Aussetzungsbeschluss enthaltenen Mitteilung des Landgerichts München I der Wert von 200.000 €. Hinsichtlich der Beigetretenen zu 4 und 13 haben das Landgericht München I bzw. das Oberlandesgericht München jeweils ausdrücklich gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG die in diesem Beschluss angegebenen Einzelwerte mitgeteilt. Daran ist der Senat gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2020 II ZB 19/19, NZG 2021, 562 Rn. 4), so dass insoweit von der Tabelle des Prozessbevollmächtigten abweichende Werte anzusetzen sind.
Im Übrigen stimmen die vom Senat ausgewiesenen Einzelwerte mit denjenigen überein, die der Prozessbevollmächtigte in seiner Tabelle aufgeführt hat.
Zitierte Vorschriften
§ 8 KapMuG
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