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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.06.2019 – XI ZB 3/19

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 22. Januar 2019 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse im Zusammenhang mit Kontopfändungen auf Feststellung von Vertragsverletzungen und auf Schadensersatz in Anspruch.

Randnummer 2

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 6. Januar 2019 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht durch Beschluss vom 22. Januar 2019 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich das als "Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Randnummer 3

Das Rechtsmittel der Klägerin ist unzulässig. Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist, anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO), nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77, vom 16. November 2006 IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 und vom 13. März 2014 IX ZB 48/13, WM 2014, 711 Rn. 11). Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff. und vom 8. November 2004 II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 f.).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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