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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.03.2020 – XI ZB 24/19

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 25. Juni 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Das Landgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 2. April 2019 den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsabwehrklage abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2019 zurückgewiesen, weil das Landgericht die Erfolgsaussichten der Klage zu Recht verneint habe.

II.

Randnummer 2

Das Schreiben des Antragstellers vom 22. Oktober 2019 ist als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auszulegen, weil eine sachliche Überprüfung dieser Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 und vom 17. September 2014 IX ZB 51/14, juris Rn. 1).

Randnummer 3

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO) sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 2014 I ZA 7/14, juris Rn. 2, vom 10. April 2015 I ZA 1/15, juris Rn. 2, vom 29. Juni 2015 IX ZA 14/15, juris Rn. 1 und vom 23. Juli 2015 IX ZA 19/15, juris Rn. 2) und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Randnummer 4

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77, vom 16. November 2006 IX ZA 26/06, WuM 2007, 41, vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113,

vom 13. März 2014 IX ZB 48/13, WM 2014, 711 Rn. 11, vom 10. April 2015 I ZA 1/15, juris Rn. 2, vom 23. April 2015 III ZB 67/15, juris Rn. 1 und vom 23. Juli 2015 IX ZA 19/15, juris Rn. 3).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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