Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.03.2020 – XI ZB 23/19

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und am 12. Februar 2020 fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO), mit der sich die Beklagte gegen den Senatsbeschluss vom 7. Januar 2020 wendet, der ihr am 30. Januar 2020 zugestellt worden ist, ist unzulässig. Denn die Beklagte legt entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht dar. Die Beklagte hätte ausführen müssen, aus welchen Gründen sie meint, die Verwerfung ihrer Beschwerde als unzulässig lasse den Schluss zu, der Senat habe entscheidungserheblichen Vortrag nicht beachtet.

Randnummer 2

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat vor der Beschlussfassung am 7. Januar 2020 umfassend geprüft, ob eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 27. September 2019 oder eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zulässig ist bzw. wäre und dies verneint.

Randnummer 3

Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in XI ZB 23/19 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten