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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.11.2017 – XI ZB 23/17

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Die als "Gehörsrüge" bezeichnete Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Oktober 2017 wird auf ihre Kosten als unstatthaft verworfen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 16. Oktober 2017 die als "Beschwerde, hilfsweise Rechtsbeschwerde im PKH-Verfahren" bezeichnete Eingabe der Beklagten vom 22. September 2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 22. August 2017, mit dem der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 19. Mai 2017 abgelehnt worden ist, als unzulässig verworfen.

II.

Randnummer 2

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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