Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.10.2015 – XI ZB 23/15
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Juli 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Streitwert: bis 6.250.000 €
Gründe
Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die ausdrücklich als solche bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin ist nicht statthaft. Denn die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77, vom 16. November 2006 IX ZA 26/06, WuM 2007, 41, vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113, vom 13. März 2014 IX ZB 48/13, WM 2014, 711 Rn. 11, vom 10. April 2015 I ZA 1/15, juris Rn. 2, vom 23. April 2015 III ZB 67/15, juris und vom 23. Juli 2015 IX ZA 19/15, juris Rn. 3).
Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff., vom 8. November 2004 II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77, vom 4. September 2014 I ZA 7/14, juris Rn. 3 und vom 23. Juli 2015 IX ZA 19/15, juris Rn. 3).
Auch eine Umdeutung der Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde würde nicht zu ihrer Zulässigkeit führen. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO) sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 2014 I ZA 7/14, juris Rn. 2, vom 10. April 2015 I ZA 1/15, juris Rn. 2, vom 29. Juni 2015 IX ZA 14/15, juris und vom 23. Juli 2015 IX ZA 19/15, juris Rn. 2) und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen.
Zitierte Vorschriften
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