Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.09.2004 – XI ZB 23/04
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 4. März 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 125,55 €.
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Bei Abschluß eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO entsteht, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Beschluß vom 30. März 2004 - VI ZB 81/03, NJW 2004, 2311, 2312), keine Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO.
Zitierte Vorschriften
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