Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.11.2017 – XI ZB 20/17
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 20. Februar 2017 und des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. April 2017 wird auf ihre Kosten als unstatthaft verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 20. Februar 2017 den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 1. Dezember 2016 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 25. April 2017 als unzulässig verworfen.
II.
Die gegen diese Entscheidungen gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Zitierte Vorschriften
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