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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.05.2010 – XI ZB 13/10

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. März 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 107.259,47 €

Gründe

Randnummer 1

Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Beschwerdeverfahren ist als Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet.

Randnummer 2

Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 3

Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181; Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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