Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.10.2002 – XI ZB 11/02
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 26. März 2002 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Dresden vom 16. August 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen.
Wert der Rechtsbeschwerde: 658,50
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts. Der Kläger kann vom Beklagten weder die Reisekosten seines im früheren Westteil der Stadt B. ansässigen Prozeßbevollmächtigten noch dessen volle im Berufungsverfahren angefallenen Gebühren erstattet verlangen.
Die nach Wegfall des Lokalisierungsprinzips in Rechtsprechung und Literatur diskutierte Streitfrage, ob die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich erstattungsfähig sind (so etwa OLG Frankfurt JurBüro 2000, 597; OLG Dresden JurBüro 2002, 255) oder ob ihre Erstattung nicht oder allenfalls in Höhe ersparter Kosten für Informationsreisen oder für einen Verkehrsanwalt in Betracht kommt (so etwa OLG München AnwBl 2001, 310; OLG Brandenburg JurBüro 2001, 533), ist, was das Landgericht verkannt hat, nicht entscheidungserheblich. Der in B. ansässige Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist vor dem Landgericht D. erst durch den Wegfall des Lokalisierungsprinzips am 1. Januar 2000 postulationsfähig geworden, konnte die Berufung 1998 also noch nicht wirksam einlegen. Die vom Kläger begehrten streitigen Mehrkosten resultieren allein daraus, daß er nach Wegfall des Lokalisierungsprinzips den Anwalt gewechselt hat. Für eine Notwendigkeit (§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO) des Wechsels ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
Zitierte Vorschriften
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