Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZA 2/19
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 2019 gerichtete Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde ist nur eröffnet, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.
Die vom Kläger genannte Nichtzulassungsbeschwerde wäre ebenfalls nicht statthaft. Denn die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar (Senatsbeschluss vom 4. April 2017 XI ZB 5/17, juris Rn. 4 mwN).
Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff. und vom 4. April 2017 XI ZB 5/17, juris Rn. 5 mwN).
Zitierte Vorschriften
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