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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.03.2016 – XI ZA 14/14

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Es kann dahinstehen, ob die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge fristgerecht eingelegt worden ist und den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt (§ 321a Abs. 2 ZPO). Sie ist jedenfalls unbegründet, da der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat vor der Beschlussfassung am 23. Juni 2015 umfassend geprüft, ob eine Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. Mai 2014 Aussicht auf Erfolg bietet und dies verneint.

Randnummer 2

Der Beschluss vom 23. Juni 2015 bedurfte entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO keiner weitergehenden Begründung. Dasselbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die Gehörsrüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 V ZA 35/10, juris Rn. 2, vom 8. Januar 2015 IX ZA 9/13, juris Rn. 2 und vom 13. April 2015 XI ZA 10/14, juris Rn. 3).

Randnummer 3

Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet.

Zitierte Vorschriften

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