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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.04.2009 – XI ZA 11/08

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Die als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2009 auszulegende sofortige Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsbeschwerde mangels Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1, 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach nur im Fall einer begründeten Gegenvorstellung die Wiedereinsetzungsfrist erst ab Zustellung der Entscheidung über die Gegenvorstellung beginnt (BGHZ 41, 1; BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1956 - III ZR 107/55, NJW 1957, 263, vom 26. September 1979 - IV ZB 52/79, VersR 1980, 86 und vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132). Dem steht auch der Beschluss des IX. Zivilsenats vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01 (WM 2001, 1274 f.) nicht entgegen, denn auch dieser Entscheidung lag eine in der Sache begründete Gegenvorstellung zugrunde.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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