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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.06.2018 – XI ZA 10/18

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Das Verlangen des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 29. Januar 2018 beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie wäre aber als unzulässig zu verwerfen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Das Landgericht hat die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts Langen vom 7. November 2017 zu Recht mangels einer Beschwer von mehr als 600 € als unzulässig verworfen.

Zitierte Vorschriften

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