Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.09.2021 – XI ZA 1/21
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde und die Anhörungsrüge der Beklagten vom 16. August 2021 sowie die Gegenvorstellung der Beklagten vom 27. August 2021 gegen den Beschluss vom 27. Juli 2021 werden zurückgewiesen.
Gründe
1. Die gemäß § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das gesamte Vorbringen der Beklagten auch soweit es von ihr in den o.g. Schriftsätzen zum wiederholten Male vorgetragen wird umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe in dem Beschluss vom 27. Juli 2021 ist unzulässig. Eine sofortige Beschwerde ist nur eröffnet gegen bestimmte, im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte (§ 567 Abs. 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde ist lediglich statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 XI ZA 26/14, juris Rn. 1 und vom 9. Dezember 2019 XI ZR 1/19, juris Rn. 1).
3. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe in dem Beschluss vom 27. Juli 2021 ist zulässig. Die Gegenvorstellung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die für die Versagung der Prozesskostenhilfe maßgeblichen Gründe von der Beklagten mit ihrer Gegenvorstellung nicht in Zweifel gezogen werden.
Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet.
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