Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 – Xa ZR 68/07
- Spruchkörper
- 10a. Zivilsenat
Tenor
Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. S. für die Vorbereitung und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2010 wird festgesetzt auf
987,50 Euro.
Gründe
Dem Sachverständigen steht der abgerechnete Betrag von insgesamt 1.975 Euro, den der Senat je zur Hälfte auf die beiden Verfahren Xa ZR 68/07 und Xa ZR 14/10 verteilt hat, gemäß § 8 JVEG in voller Höhe zu.
Entgegen der Auffassung des Streithelfers der Beklagten ist der angesetzte Stundensatz von 95 Euro nicht zu beanstanden. Wie auch der Streithelfer nicht verkennt, kann die Tätigkeit des Sachverständigen keinem der in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG aufgeführten Sachgebiete zugeordnet werden. Die Zuordnung zu einer Honorargruppe hat deshalb gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG nach billigem Ermessen zu erfolgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Vergütung von Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren im Einzelfall der Honorargruppe 10 zugeordnet werden (BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 175 - Sachverständigenentschädigung IV; Beschluss vom 15. Mai 2007 - X ZR 75/05, DS 2007, 349 Rn. 4 mwN). Die Voraussetzungen für eine solche Zuordnung sind auch im Streitfall gegeben.
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Sachverständige für die angefallenen Reisezeiten nicht nur Tagegeld gemäß § 6 Abs. 1 JVEG abrechnen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG fällt das nach Stunden bemessene Honorar auch für Reise- und Wartezeiten an.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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