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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.10.2010 – Xa ARZ 210/10

Spruchkörper
10a. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag, für die gegen den Antragsgegner am 13. April 2010 beim Landgericht Hamburg eingereichte Nichtigkeitsklage die Zuständigkeit eines anderen Gerichtsbezirks in einem anderen Bundesland zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

I. Der Antragsgegner erwirkte gegen die Antragsteller beim Landgericht Hamburg ein Urteil auf Zahlung, Herausgabe von Urkunden sowie auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Urkunden. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde mit einstimmigem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg zurückgewiesen. Die Antragssteller erhoben gegen diese Entscheidungen beim Landgericht Hamburg Nichtigkeitsklage, weil der Antragsgegner im vorangegangenen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei.

Randnummer 2

Die Antragsteller beantragen, für die beim Landgericht Hamburg anhängige Nichtigkeitsklage die Zuständigkeit eines anderen Gerichtsbezirks in einem anderen Bundesland zu bestimmen.

Randnummer 3

Sie machen geltend, das Landgericht und das Oberlandesgericht hätten in dem vorangegangenen Verfahren die zwingenden Vorschriften zur Prozessvollmacht trotz Beanstandung durchgängig ignoriert. Dieses Verfahren sei in beiden Instanzen von Rechtsverweigerung und Rechtsbruch getragen gewesen. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich dieses Verhalten im Verfahren der Nichtigkeitsklage fortsetzen werde.

Randnummer 4

Sie sind der Ansicht, dies könne nur unterbunden werden, wenn die Nichtigkeitsklage an das Gericht eines anderen Gerichtsbezirks gelange, weil die Nichtigkeitsklage nunmehr der Kammer des Landgerichts Hamburg zugewiesen worden sei, die im vorangegangenen Verfahren das Urteil erlassen habe. Aufgrund der Prozessgeschichte sei auch das Oberlandesgericht Hamburg von einer Entscheidung im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens ausgeschlossen.

Randnummer 5

II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Randnummer 6

Die Antragsteller machen nur geltend, die jeweils tätig gewordenen Richter des Landgerichts Hamburg und des Oberlandesgerichts Hamburg hätten den vorangegangenen Rechtsstreit nicht in prozessordnungsgemäßer Art und Weise geführt, weshalb sie als gesetzliche Richter für die Nichtigkeitsklage nicht mehr in Frage kämen. Zu den weiteren Richtern der beiden Gerichte, die mit dem vorangegangenen Rechtsstreit nicht befasst waren, wird nicht vorgetragen. Eine Verhinderung dieser weiteren Richter, die für eine Vertretung vorgesehen wären, ist nicht zu erkennen. Die Voraussetzungen des hier allein als Grundlage für eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Betracht kommenden § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind folglich nicht dargelegt.

Randnummer 7

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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