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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.11.2021 – X ZR 96/19

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Der Beschluss vom 21. Oktober 2021 wird wie folgt geändert: Die von der Klägerin zu erbringende weitere Prozesskostensicherheit wird auf 140.000 Euro reduziert.

Die Frist zur Leistung der Sicherheit wird verlängert bis 15. November 2021.

Gründe

Randnummer 1

1. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2021 hat der Senat der Klägerin auf Antrag der Beklagten die Leistung einer weiteren Prozesskostensicherheit aufgegeben. Den Betrag der zu erbringenden Sicherheit hat er auf 210.000 Euro festgesetzt, die Frist zur Leistung derselben auf 8. November 2021.

Randnummer 2

2. Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Sicherheit, denen die Beklagte nicht entgegentritt, sind begründet.

Randnummer 3

Der festgesetzte Betrag beruht auf den seit 1. Januar 2021 geltenden Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die im Streitfall noch nicht anwendbar sind. Zudem ist ein vorsorglicher Ansatz von Umsatzsteuer nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin nicht geboten.

Randnummer 4

3. Auf den Antrag der Klägerin, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, wird die Frist zur Leistung der Sicherheit um eine Woche verlängert.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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