Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.07.2012 – X ZR 94/11
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Unterbrechung des Verfahrens hinsichtlich des Klägers zu 6 beendet ist.
Gründe
Randnummer 1
Auf den Senatsbeschluss vom 2. November 2011 in dieser Sache wird zunächst verwiesen. Inzwischen wurde auch Vollmacht für den Kläger zu 6 vorgelegt, so dass gegen die Wirksamkeit der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens auch durch diesen keine Bedenken bestehen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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