Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.07.2007 – X ZR 92/06
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Tenor
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.
Gründe
Randnummer 1
Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat die vom Kläger gerügte Gehörsverletzung des Berufungsgerichts letztendlich für nicht entscheidungserheblich gehalten. Er hat darin, dass der Beklagte mit seinem Auszug die bis dahin geleisteten kleineren Dienste für Haus und Garten eingestellt hat, keinen groben Undank gesehen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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