Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.08.2013 – X ZR 89/13
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 24. April 2013 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Gründe
Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel der Beklagten ist unstatthaft.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich nichts anderes daraus, dass nach § 110 Abs. 7 PatG Beschlüsse der Nichtigkeitssenate nur zusammen mit ihren Urteilen anfechtbar sind. Abgesehen davon, dass auch die von der Rechtsbeschwerde erstrebte entsprechende Anwendung der Rechtsmittelvorschriften der Zivilprozessordnung nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen würde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), eröffnet diese Regelung, worauf bereits das Patentgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht ein ansonsten unstatthaftes Rechtsmittel, sondern bestimmt nur, dass dem Urteil vorangehende Entscheidungen des Nichtigkeitssenats nicht isoliert angefochten werden können (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 X ZB 20/02, juris).
Zitierte Vorschriften
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