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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.03.2025 – X ZR 86/23

Spruchkörper
10. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:130325BXZR86.23.0

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2025 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig.

Randnummer 2

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang. Dies gilt auch für die in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10).

Randnummer 3

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Randnummer 4

Damit ist der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Anhörungsrüge gegenstandslos.

Randnummer 5

Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

Bacher Deichfuß Marx

Rensen von Pückler

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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