Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.05.2008 – X ZR 81/06
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Tenor
I. Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird unter Einschluss aller Auslagen und Abgaben auf 2.660,00 EUR festgesetzt.
II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe (zu II):
Gründe
Der Anregung der Klägerin unter Berufungsbeklagten, den Gegenstandswert abweichend von der Festsetzung in erster Instanz auf 2.000.000,00 EUR festzusetzen, weil im Berufungsverfahren das Patent nur noch in seiner nunmehr beschränkt verteidigten Fassung im Streit war, ist nicht zu folgen. In der vorgenommenen Beschränkung kann jedenfalls nicht ohne Weiteres eine teilweise Rücknahme der Berufung und damit eine Beschränkung des Streitgegenstands des Berufungsverfahrens gesehen werden (vgl. Sen.Urt. v. 17.2.2004 - X ZR 48/00, GRUR 2004, 583 - Tintenstandsdetektor). Infolge der Klagerücknahme hat das Streitpatent auch in vollem Umfang weiterhin Bestand. Für die Festsetzung eines niedrigeren Streitwerts als in erster Instanz besteht daher kein hinreichender Anlass.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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