Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.05.2006 – X ZR 80/05
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Tenor
Das am 4. April 2006 verkündete Senatsurteil wird dahin berichtigt, dass der Tenor wie folgt lautet:
Auf die Revision wird das am 8. April 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 56 des Landgerichts Berlin aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Bei der Niederschrift des Tenors des Senatsurteils sind die Worte "soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist" und "im Umfang der Aufhebung" durch ein offenbares Schreibversehen ausgelassen worden, so dass der Tenor des Senatsurteils gemäß § 319 ZPO entsprechend zu berichtigen ist.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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