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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 17.03.2026 – X ZR 72/24

Spruchkörper
10. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:170326UXZR72.24.0

Tenor

Auf die Berufung wird das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 4. März 2024 abgeändert.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 2 377 536 (Streitpatents), das aus einer Stammanmeldung vom 11. April 2005 hervorgegangen ist, zwei US-amerikanische Prioritäten vom 9. April 2004 und 8. April 2005 in Anspruch nimmt und die Verwendung von Aminopyridin-Zusammensetzungen betrifft.

Randnummer 2

Patentanspruch 1, auf den drei Ansprüche zurückbezogen sind, hat in einem Einspruchsverfahren folgende Fassung erhalten (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben):

A sustained release 4-aminopyridine composition for use in a method of treating increasing walking speed in a patient with multiple sclerosis, wherein said composition is administered twice daily in a dose of 10 milligrams or less of 4-aminopyridine.

Randnummer 3

Patentanspruch 5, auf den zwei Ansprüche zurückbezogen sind, schützt die Verwendung von 4-Aminopyridin zur Herstellung einer Zusammensetzung mit entsprechenden Merkmalen.

Randnummer 4

Mit ihrer während des Einspruchsverfahrens erhobenen und gegen die damalige Patentinhaberin gerichteten Klage haben die Klägerinnen geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die damalige Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten und hilfsweise in zwei geänderten Fassungen verteidigt.

Randnummer 5

Das Patentgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Februar 2025 als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der ursprünglichen Beklagten hat der Senat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Patentgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - X ZR 47/22, BGHZ 235, 265 = GRUR 2023, 441 - Aminopyridin).

Randnummer 6

Nach der Zurückverweisung hat die ursprüngliche Beklagte das Streitpatent in der Fassung aus dem Einspruchsverfahren und hilfsweise in sechs geänderten Fassungen verteidigt.

Randnummer 7

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die ursprüngliche Beklagte ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Randnummer 8

Während des Berufungsverfahrens hat die ursprüngliche Beklagte in den Vereinigten Staaten einen Antrag auf Gläubigerschutz nach Chapter 11 des United States Bankruptcy Code gestellt. Im Zuge dieses Verfahrens ist das Streitpatent übertragen worden. Der Rechtsübergang ist im Patentregister eingetragen.

Randnummer 9

Die Klägerinnen richten ihre Klage nunmehr gegen die neue Patentinhaberin. Diese und die ursprüngliche Beklagte haben dem zugestimmt.

Randnummer 10

Die neue Beklagte verfolgt die ursprünglich gestellten Berufungsanträge weiter. Die Klägerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen.

Gründe

Randnummer 11

Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Abweisung der Nichtigkeitsklage.

Randnummer 12

I. Die Klage ist zulässig.

Randnummer 13

1. Die neue Beklagte ist wirksam an die Stelle der ursprünglichen Beklagten getreten.

Randnummer 14

Im Patentnichtigkeitsverfahren ist ein Parteiwechsel nach Maßgabe von § 263 ZPO möglich (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - X ZR 50/14, Rn. 9; Urteil vom 28. Juni 1994 - X ZR 44/93, GRUR 1996, 865, juris Rn. 13 - Parteiwechsel).

Randnummer 15

Im Streitfall sind die danach maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt, weil alle Parteien der Änderung zugestimmt haben.

Randnummer 16

2. Als im Patentregister eingetragene Patentinhaberin ist die neue Beklagte zur Prozessführung befugt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 PatG).

Randnummer 17

3. Das nach Erlöschen des Streitpatents erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist bei beiden Klägerinnen gegeben.

Randnummer 18

Die Klägerinnen haben unwidersprochen vorgetragen, dass sie eine Inanspruchnahme aus dem Streitpatent zu befürchten haben.

Randnummer 19

II. Das Streitpatent betrifft eine 4-Aminopyridin-Zusammensetzung mit verzögerter Freisetzung.

Randnummer 20

1. Die Beschreibung des Streitpatents führt aus, multiple Sklerose sei eine degenerative und entzündliche neurologische Erkrankung, die das zentrale Nervensystem beeinträchtige.

Randnummer 21

Bei dieser Erkrankung komme es zu einer Demyelinisierung von Nervenfasern, was zu einer Verlangsamung oder Blockierung der Übertragung von Impulsen entlang der Fasern führe (Abs. 3). Kaliumkanalblocker seien eine Klasse von Substanzen, die die Leitung von Nervenimpulsen verbesserten. Hierzu gehörten Aminopyridine, insbesondere 4-Aminopyridin (Fampridin) (Abs. 4).

Randnummer 22

In früheren Studien sei Fampridin zunächst intravenös und später oral verabreicht worden. Die schnelle Freisetzung und die kurze Halbwertzeit dieser Formulierungen machten es schwierig, wirksame Plasmaspiegel aufrechtzuerhalten, ohne durch hohe Spitzenwerte nach jeder Dosis unerwünschte Nebenwirkungen zu erzielen (Abs. 5).

Randnummer 23

2. Vor diesem Hintergrund betrifft die Erfindung das technische Problem, ein geeignetes Dosisregime für Fampridin bei der Therapie von Patienten mit multipler Sklerose zur Verfügung zu stellen.

Randnummer 24

3. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der Fassung, die es im Einspruchsverfahren erhalten hat, in Anspruch 1 eine Zusammensetzung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

Randnummer 25

1 | A sustained release 4-aminopyridine composition | Nachhaltig freisetzende 4-Aminopyridin-Zusammensetzung

2 | for use in a method of increasing the walking speed in a patient with multiple sclerosis, | zur Verwendung in einem Verfahren zur Steigerung der Gehgeschwindigkeit eines Patienten mit multipler Sklerose,

3 | wherein said composition is administered | verabreicht

4 | twice daily | zweimal täglich

5 | in a dose of 10 milligrams of 4-aminopyridine. | in einer Dosis von 10 mg 4-Aminopyridin.

Randnummer 26

4. Die in Merkmal 2 als Behandlungszweck vorgegebene Steigerung der Gehgeschwindigkeit ist nach der Beschreibung des Streitpatents in einer klinischen Studie als hauptsächliches Kriterium für die Wirksamkeit einer Zusammensetzung im Sinne von Merkmal 1 (Fampridin-SR) verwendet worden (Abs. 78 und 80).

Randnummer 27

a) Nach der Beschreibung des Streitpatents wurde die Studie über zwanzig Wochen hinweg mit ursprünglich 206 Teilnehmern durchgeführt (Abs. 78).

Randnummer 28

In den ersten zwei Wochen wurde jedem Teilnehmer einfach blind ein Placebo verabreicht. Ab der dritten Woche wurde ein Doppel-Blind-Test mit einem Placebo und Fampridin-SR in drei Dosierungen (10, 15 und 20 mg, jeweils zweimal pro Tag (bis in die, bid)) durchgeführt. Auf zwölf Wochen Behandlung folgten eine einwöchige Abwärtstitration und eine zweiwöchige Auswaschphase (Abs. 79).

Randnummer 29

b) Als Ergebnis der Studie berichtet das Streitpatent, es hätten sich keine statistischen Unterschiede zwischen der mit Fampridin-SR behandelten Gruppe und der Placebo-Gruppe ergeben (Abs. 91). Die durchschnittliche prozentuale Verbesserung ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt.

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Randnummer 30

Entsprechendes gelte für die Gruppe von Teilnehmern, bei denen sich die Gehgeschwindigkeit während der zwölfwöchigen Behandlung mit stabiler Dosis im Durchschnitt um mindestens 20 % erhöht habe (Abs. 92). Der Anteil dieser Patienten ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 dargestellt.

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Randnummer 31

Die p-Werte zeigen an, mit welcher Wahrscheinlichkeit die beobachteten Ergebnisse auf reinem Zufall beruhen. Sowohl die in Figur 3 als auch die in Figur 4 angegebenen Werte sind so hoch, dass sich keine statistische Signifikanz ergibt.

Randnummer 32

c) Nach der Beschreibung des Streitpatents ergeben sich statistisch signifikante Unterschiede, wenn die Betrachtung auf Teilnehmer beschränkt wird, bei denen die Gehgeschwindigkeit bei mindestens drei Besuchen während der Behandlungsphase über dem Durchschnittswert aus vier Besuchen vor der Behandlungsphase und einem Besuch nach deren Ende lag (Abs. 82).

Randnummer 33

Die Ergebnisse dieser so genannten post-hoc-responder-Analyse sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 7 dargestellt.

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Randnummer 34

Aus diesen Werten ergibt sich, dass der Anteil der so genannten post-hoc-responder in allen drei mit Fampridin-SR behandelten Gruppen signifikant höher ist als in der Placebo-Gruppe (Abs. 98). Diese Teilnehmer empfanden im Durchschnitt auch subjektiv eine Verbesserung ihres Zustandes (Abs. 100).

Randnummer 35

d) Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat und auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, gibt Merkmal 2 weder einen Mindestwert für die Steigerung der Gehgeschwindigkeit noch eine bestimmte Art der Bewertung des Behandlungserfolgs vor.

Randnummer 36

Patentanspruch 1 schützt damit die Eignung der beanspruchten Zusammensetzung und Dosierung für jegliche Behandlung, die auf eine Verbesserung der Gehgeschwindigkeit bei Patienten mit multipler Sklerose abzielt.

Randnummer 37

5. Die in Patentanspruch 5 geschützte Verwendung wird durch die in Anspruch 1 geschützte Eignung charakterisiert und unterliegt deshalb derselben Beurteilung.

Randnummer 38

III. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Randnummer 39

Der Gegenstand des Streitpatents beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Randnummer 40

Die Bereitstellung der Zusammensetzung zur beanspruchten Verwendung erweise sich ausgehend von einem von der früheren Patentinhaberin bei der US-amerikanischen Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission) eingereichten Entwurf eines Börsenprospekts (NiK8) und einer Veröffentlichung von Goodman et. al. (Placebo-Controlled Double-blinded Dose Ranging Study of Fampridin-SR Multiple Sclerosis, Abstract S21.001, Neurology Suppl. 1, 2003, 60, A 167, NiK7a) als naheliegend.

Randnummer 41

Der Fachmann, ein Team aus einem Neurologen mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Behandlung von Patienten mit multipler Sklerose, einem Fachmann in klinischer Pharmakokinetik und einem pharmazeutischen Technologen, entnehme NiK8 die Verwendung von Fampridin mit verzögerter Freisetzung zur Behandlung von multipler Sklerose. Dort werde von einer klinischen Studie der Phase II berichtet, in der Fampridin über zwölf Wochen hinweg zweimal täglich in Dosierungen von 10, 15 und 20 mg verabreicht worden und die Verbesserung der Gehgeschwindigkeit als primärer Endpunkt untersucht worden sei. Dafür sei eine Formulierung mit verzögerter Wirkstofffreisetzung eingesetzt worden. Durch diesen Test werde der Fachmann motiviert, die Erhöhung der Gehgeschwindigkeit als Indikator für den therapeutischen Erfolg zu untersuchen.

Randnummer 42

Bei dieser Untersuchung ergebe sich die therapeutische Wirkung für die Gabe von 10 mg Fampridin-SR zweimal pro Tag zwangsläufig. Aus NiK7a sei bekannt gewesen, dass im Bereich von 20 bis 50 mg pro Tag eine statistisch signifikante Wirksamkeit mit akzeptablem Sicherheitsprofil beobachtet worden sei und dass der Nutzen vom Fampridin-SR gegenüber den zunehmenden Nebenwirkungen bei höheren Dosierungen abnehme.

Randnummer 43

Der Fachmann habe auch eine ausreichende Erfolgserwartung gehabt. Nach den Ausführungen in NiK7a habe die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei dem Ergebnis der Studie um einen Zufallsbefund gehandelt habe, bei lediglich 4% gelegen.

Randnummer 44

Der Einwand der Beklagten, Teil der Lösung des Streitpatents sei die post-hoc-responder-Analyse, sei unerheblich. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei nicht auf diese Nachweismethode beschränkt. Zudem handle es sich um ein mathematisch-statistisches Verfahren, das selbst dann nicht schutzfähig sei, wenn es zur beanspruchten Lösung eines technischen Problems beitrage. Aus den von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Escitalopram, Memantin und Repaglinid) ergebe sich keine abweichende Beurteilung.

Randnummer 45

IV. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand.

Randnummer 46

1. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 in NiK7a, NiK7b und NiK8 nicht vollständig offenbart.

Randnummer 47

a) NiK7a enthält die Zusammenfassung eines Berichts über eine doppel-blinde Dosisfindungsstudie mit Fampridin-SR bei Patienten mit multipler Sklerose. Diese Studie wird unter der Bezeichnung MS-F201 auch in NK8 beschrieben.

Randnummer 48

Nach den Ausführungen in NK7a war das primäre Ziel der Studie die Untersuchung von Sicherheit und Verträglichkeit von steigenden Dosen einer Formulierung mit verlangsamter Freisetzung (SR) von Fampridin bei Patienten mit multipler Sklerose.

Randnummer 49

An der Studie waren 36 Patienten beteiligt. In der ersten Woche wurde allen Patienten ein Placebo verabreicht. In der zweiten Woche erhielten 25 zufällig ausgewählte Patienten eine Dosis von 20 mg (zweimal 10 mg) pro Tag. Diese Dosis wurde in wöchentlichen Schritten von 10 mg bis auf 80 mg pro Tag in der achten Woche erhöht.

Randnummer 50

Als häufigste Nebenwirkungen traten Schwindel, Schlaflosigkeit und Parästhesien (Missempfindungen in der Haut wie zum Beispiel Kribbeln, Taubheit oder Brennen) auf. Diese Wirkungen waren bei Dosierungen von 60 mg pro Tag und mehr tendenziell gravierender.

Randnummer 51

Bei der Fampridin-SR-Gruppe zeigte sich im Vergleich zur Placebo-Gruppe eine statistisch signifikante Verbesserung gegenüber der Basislinie bei der funktionalen Bestimmung der Beweglichkeit (25-Fuß-Gehtest) und bei der Stärke der unteren Extremitäten (manueller Muskeltest). Die Dosis-Wirkungs-Kurven zeigten eine zunehmende Verbesserung (benefit) bei beiden Maßnahmen im Bereich von 20 bis 50 mg pro Tag.

Randnummer 52

b) NiK7b ist ein auf einer Konferenz verwendetes Poster, dessen Inhalt im Wesentlichen mit demjenigen von NiK7a übereinstimmt, aber durch einige Tabellen und Grafiken ergänzt ist.

Randnummer 53

Die Ergebnisse des 25-Fuß-Gehtests sind in den nachfolgend wiedergegebenen Grafiken dargestellt (diese Grafiken wurden wegen der geringen Wiedergabequalität der Vorlage mit Hilfe von Google Gemini aufbereitet; die Übereinstimmung aller dargestellten Werte mit dem Original wurde überprüft).

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Randnummer 54

c) Die am 26. September 2003 bei der US-amerikanischen Börsenaufsicht eingereichte Veröffentlichung NiK8 beschreibt die Tätigkeit und die Geschäftszahlen der früheren Patentinhaberin.

Randnummer 55

aa) Als führender Produktkandidat wird Fampridin-SR angeführt, das als Medikament für Erkrankungen des Rückenmarks (spinal cord injury, SCI) und multiple Sklerose entwickelt werde (S. 3, S. 35 f., S. 41 f.).

Randnummer 56

bb) In Bezug auf die Behandlung von multipler Sklerose berichtet NiK8 von einer klinischen Studie der späten Phase 2 mit der Bezeichnung MS-F202.

Randnummer 57

Bei dieser Studie werde Fampridin-SR zweimal täglich in Dosen von je 10, 15 und 20 mg verabreicht. Primärer Endpunkt sei die Verbesserung der durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit bei einer Strecke von 25 Fuß.

Randnummer 58

Die Ergebnisse der Studie würden bis Ende März 2004 erwartet. Es sei auch möglich, dass die Studie keine statistische Signifikanz in Bezug auf den primären Endpunkt liefere, aber einen klaren Hinweis auf Dosis und Gruppengröße gebe, um zwei nachfolgende klinische Studien der Phase 3 zu konzipieren, die genügend relevante Daten für eine Anmeldung als neues Arzneimittel (new drug application, NDA) liefern sollten (S. 45).

Randnummer 59

cc) NiK8 schildert ferner eine im Jahr 2001 abgeschlossene Studie der Phase 2 mit der Bezeichnung MS-F201.

Randnummer 60

Die Schilderung des Gegenstands dieser Studie, der dabei gewählten Vorgehensweise und der Ergebnisse entspricht derjenigen in NiK7a. Ergänzend werden die Änderungen bei der Gehgeschwindigkeit anhand der oben wiedergegebenen Balkengrafiken aus NiK7b näher dargestellt.

Randnummer 61

d) In keiner dieser Entgegenhaltungen ist die Kombination der Merkmale 2, 4 und 5 offenbart.

Randnummer 62

aa) Die Eignung eines Stoffs zur Behandlung einer Krankheit ist durch eine Entgegenhaltung nur dann neuheitsschädlich offenbart, wenn dieser eindeutig und unmittelbar zu entnehmen ist, dass der Stoff die in Rede stehende Wirkung hat.

Randnummer 63

Wie der Senat bereits entschieden hat, reicht es hierfür nicht aus, dass einer Entgegenhaltung diesbezügliche Einschätzungen oder Erwartungen zu entnehmen sind (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 68/08, GRUR 2011, 999 Rn. 35 - Memantin). Erforderlich sind vielmehr Ausführungen, aus denen sich unmittelbar und eindeutig ergibt, dass die in Rede stehende Wirkung gegeben ist.

Randnummer 64

bb) Diese Voraussetzung ist bei keiner der Entgegenhaltungen erfüllt.

Randnummer 65

(1) Zu der in NiK8 beschriebenen Studie MS-F202 werden weder konkrete Ergebnisse noch sonstige Umstände mitgeteilt, aus denen sich die in Merkmal 2 vorgegebene Eignung eindeutig ergibt.

Randnummer 66

Dass diese Studie als vielversprechend dargestellt wird, reicht aus den oben dargelegten Gründen nicht aus. Unabhängig davon äußert NiK8 leise Zweifel daran, ob die Studie statistisch signifikante Ergebnisse liefern wird.

Randnummer 67

(2) Zur Studie MS-F201 führen zwar alle drei Entgegenhaltungen aus, die Gehgeschwindigkeit habe sich bei der mit Fampridin-SR behandelten Gruppe im Vergleich zur Placebo-Gruppe statistisch signifikant verbessert. Daraus geht aber nicht unmittelbar und eindeutig hervor, dass schon eine Dosis von zweimal 10 mg pro Tag signifikante Wirkungen entfaltet.

Randnummer 68

Die in NiK7b enthaltene Liniengrafik zeigt zwar schon für die erste Behandlungswoche, in der die genannte Dosis verabreicht wurde, eine Verbesserung der Gehgeschwindigkeit in einem Wertebereich auf, wie er auch in den folgenden Wochen auftrat, in denen die Dosis schrittweise gesteigert wurde. Dies ermöglicht aber keine eindeutigen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage, welche Wirkung sich ab der zweiten Behandlungswoche bei Beibehaltung der ursprünglichen Dosis gezeigt hätte.

Randnummer 69

2. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 durch NiK8, NiK7a und NiK7b nicht nahegelegt.

Randnummer 70

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt die Beschreitung eines in Betracht kommenden Lösungswegs, dessen Resultate im Stand der Technik nicht sicher vorhersehbar waren, nur dann nahe, wenn eine angemessene Erfolgserwartung bestand.

Randnummer 71

Die Anforderungen an eine angemessene Erfolgserwartung lassen sich nicht allgemeingültig formulieren. Sie sind im Einzelfall unter Berücksichtigung des in Rede stehenden Fachgebiets, der Größe des Anreizes für den Fachmann, des erforderlichen Aufwands für das Beschreiten und Verfolgen eines bestimmten Ansatzes und der gegebenenfalls in Betracht kommenden Alternativen sowie ihrer jeweiligen Vor- und Nachteile zu bestimmen (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. April 2019 - X ZR 59/17, GRUR 2019, 1032 Rn. 31 - Fulvestrant; Urteil vom 8. Dezember 2024 - X ZR 77/23, GRUR 2025, 55 Rn. 90 - Testosteronester).

Randnummer 72

b) Die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts ist im Einspruchsverfahren davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung der Erfolgserwartung auch Schwierigkeiten zu berücksichtigen sind, die im Stand der Technik noch nicht bekannt waren, sich beim Beschreiten eines danach in Betracht kommenden Lösungswegs aber eingestellt hätten (EPA, Entscheidung vom 4. September 2019 - T 799/16, Abs. 6.8.2; ebenso zum Stammpatent: Entscheidung vom 3. September 2019 - T 421/14, Abs. 9.8.2).

Randnummer 73

Der Senat tritt dieser Auffassung bei.

Randnummer 74

aa) Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist der Stand der Technik maßgeblich, also der Kenntnisstand vor dem Anmelde- oder Prioritätstag.

Randnummer 75

Wenn dieser Kenntnisstand keine sichere Vorhersage darüber ermöglicht, ob ein bestimmter Lösungsweg zum angestrebten Erfolg führen wird, ist die Frage, ob eine ausreichende Erfolgserwartung bestand, grundsätzlich auf Grundlage desselben Kenntnisstandes zu beurteilen. Führt ein auf dieser Grundlage hinreichend erfolgversprechender Weg zum angestrebten Ziel, ist er wegen der schon im Stand der Technik gegebenen Erfolgserwartung nahegelegt.

Randnummer 76

bb) Etwas anderes gilt, wenn nachträglich zu Tage tritt, dass sich ein nach dem Stand der Technik in Betracht kommender Weg auf der Grundlage des Fachwissens zum Anmelde- bzw. Prioritätstag als nicht gangbar darstellt.

Randnummer 77

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Erzeugnis mit bestimmten Eigenschaften oder Funktionen nicht schon dann offenbart, wenn eine Entgegenhaltung für eine solche Ausgestaltung Patentschutz beansprucht.

Randnummer 78

Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig eine konkrete technische Lehre entnehmen lässt, mit der sich die beanspruchten Eigenschaften bzw. Funktionen verwirklichen lassen (BGH, Urteil vom 6. April 2021 - X ZR 54/19, GRUR 2021, 1043 Rn. 40 - Cerdioxid; Urteil vom 21. Juni 2022 - X ZR 53/20, GRUR 2022, 1501 Rn. 69 ff. - Datensendeleistung).

Randnummer 79

(2) Für die Frage, ob ein Lösungsweg durch den Stand der Technik nahegelegt ist, kann nichts anderes gelten.

Randnummer 80

Der Umstand, dass ein bestimmter Lösungsweg nach dem Stand der Technik in Betracht kommt und mit einer angemessenen Erfolgserwartung verbunden ist, entspricht insoweit dem Umstand, dass der Stand der Technik alle Merkmale eines später patentierten Gegenstands beschreibt. Wie die Neuheit kann auch eine erfinderische Tätigkeit nur dann verneint werden, wenn ein solchermaßen hervorgehobener Lösungsweg mit dem zum Anmelde- bzw. Prioritätstag zur Verfügung stehenden Fachwissen erfolgreich beschritten werden kann. Daran fehlt es, wenn sich nach dem Einschlagen eines solchen Lösungswegs Hindernisse oder sonstige Umstände einstellen, die aus fachlicher Sicht ein Fortschreiten auf diesem Weg nicht länger als angeraten erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. November 2014 - X ZR 128/09, GRUR 2015, 356 Rn. 38 - Repaglinid).

Randnummer 81

(3) Für die Beurteilung dieser Frage sind, wie die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, auch spätere Erkenntnisse von Bedeutung, sofern diese einen Rückschluss darauf zulassen, was sich beim Beschreiten eines nach dem Stand der Technik hinreichend erfolgversprechenden Weges ergeben hätte.

Randnummer 82

Die Berücksichtigung solcher Erkenntnisse führt nicht zu einer unzulässigen ex-post-Betrachtung. Sie dient vielmehr der Beurteilung der Frage, ob ein in Betracht kommender Lösungsweg mit den am Anmelde- bzw. Prioritätstag zur Verfügung stehenden Mitteln gangbar war, also der Beurteilung der Situation ex ante.

Randnummer 83

c) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 durch NiK7a, NiK7b und NiK8 nicht nahegelegt.

Randnummer 84

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich aus einer Zusammenschau der in den Entgegenhaltungen enthaltenen Ausführungen zu der Studie MS-F201 eine angemessene Erfolgserwartung dafür ergab, dass Fampridin-SR die in den Merkmalen 2, 4 und 5 spezifizierte Eigenschaft aufweist.

Randnummer 85

Auch wenn dies zu bejahen wäre, ergibt sich aus den im Streitpatent dargestellten Ergebnissen der Studie MS-F202, dass sich dieser Weg mit dem zum Prioritätstag des Streitpatents verfügbaren Fachwissen als nicht gangbar dargestellt hätte.

Randnummer 86

aa) Wie auch die Klägerinnen nicht in Zweifel ziehen, ergeben sich aus MS-F202 nach dem der Studie zugrunde liegenden Ansatz keine statistisch signifikanten Unterschiede zwischen den mit Fampridin-SR behandelten Patienten und den Patienten der Placebogruppe.

Randnummer 87

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist dies von Bedeutung für die Frage, ob sich der mit der vorangegangenen Studie MS-F201 aufgezeigte Weg als gangbar darstellte.

Randnummer 88

Die Ergebnisse der Studie MS-F202 haben die Hypothese, dass Fampridin-SR die vom Streitpatent geschützten Eigenschaften aufweisen kann, zwar nicht widerlegt. Sie stellten aber schon dann ein für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit relevantes Hindernis dar, wenn es aufgrund des zum Prioritätstag verfügbaren Fachwissens keine erfolgversprechende Möglichkeit gab, den in Rede stehenden Weg weiter zu beschreiten.

Randnummer 89

Solche Möglichkeiten sind im Streitfall nicht ersichtlich.

Randnummer 90

(1) Aus dem Vorbringen der Klägerinnen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die in NiK8 angedeutete Möglichkeit, im Anschluss an die Studie MS-F202 auch im Falle statistisch nicht signifikanter Ergebnisse Studien der Phase 3 durchzuführen, einen gangbaren Weg darstellte.

Randnummer 91

NiK8 stellt diese Möglichkeit nur für den Fall in den Raum, dass die Studie MS-F202 hinreichende Erkenntnisse zu Dosis und Gruppengröße liefert.

Randnummer 92

Dass diese Voraussetzung gegeben war, ist nicht ersichtlich.

Randnummer 93

(2) Nach der Einschätzung der Technischen Beschwerdekammer sprachen gegen eine solche Vorgehensweise zudem Ethik- und Kostenbetrachtungen (EPA, Entscheidung vom 4. September 2019 - T 799/16, Abs. 6.8.3; ebenso zum Stammpatent: Entscheidung vom 3. September 2019 - T 421/14, Abs. 9.8.3).

Randnummer 94

Wie die Berufung zu Recht geltend macht, zeigen die Klägerinnen keine konkreten Gesichtspunkte auf, die eine abweichende Beurteilung dieser Frage rechtfertigen.

Randnummer 95

d) Die Überlegungen, aus denen sich ausreichende Hinweise darauf ergeben, dass Fampridin-SR die vom Streitpatent geschützte Eigenschaft aufweist, waren durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.

Randnummer 96

aa) Die Klägerinnen zeigen keine konkreten Gesichtspunkte auf, die Anlass zu solchen Überlegungen geben könnten.

Randnummer 97

Der Umstand, dass die in NiK7, NiK7b und NiK8 mitgeteilten Ergebnisse darauf hindeuten, dass Fampridin-SR nur bei einem Teil der betroffenen Patienten die angestrebte Wirkung zeigen könnte, liefert zwar eine mögliche Erklärung dafür, weshalb die post-hoc-responder-Analyse der Werte aus MS-F202 zu einer besseren Beurteilung führte. Ohne diesbezügliche Anregung ergab sich daraus aber keine Veranlassung, eine solche Analyse durchzuführen.

Randnummer 98

bb) Das Vorbringen der Klägerinnen, post-hoc-responder-Analysen seien im Stand der Technik üblich gewesen, ist, wie die Berufung zu Recht geltend macht, weder durch konkrete Entgegenhaltungen noch durch sonstige Umstände näher substantiiert.

Randnummer 99

cc) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts sind die Überlegungen zu den post-hoc-respondern nicht deshalb unbeachtlich, weil sie im Wesentlichen in der Anwendung einer statistischen Methode bestehen.

Randnummer 100

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Anwendung dieser Methode zum Auffinden der Lehre des Streitpatents oder ähnlicher Lehren der Patentierung zugänglich wäre.

Randnummer 101

Die in Rede stehenden Überlegungen sind nicht Gegenstand des Streitpatents, sondern ein Mittel, mit denen die vom Streitpatent geschützte - ausgehend vom Stand der Technik nicht naheliegende - Eigenschaft von Fampridin-SR belegt werden konnte.

Randnummer 102

Solche Überlegungen müssen nicht zwingend technischer Natur sein. Es genügt, wenn sie sich auf einen technischen Sachverhalt beziehen. Letzteres ist im Streitfall gegeben, weil es um eine Eigenschaft eines Stoffes geht.

Randnummer 103

dd) Dass der Behandlungserfolg das zwangsläufige Ergebnis einer Behandlung mit der in den Merkmalen 4 und 5 festgelegten Dosis ist, führt entgegen der Auffassung des Patentgerichts nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Randnummer 104

Wie bereits oben dargelegt wurde, reicht es für die Offenbarung einer bestimmten Eigenschaft eines Stoffs nicht aus, dass diese Eigenschaft beschrieben wird. Vielmehr muss eindeutig und unmittelbar offenbart sein, dass sie tatsächlich vorhanden ist. Entsprechend dazu ist eine solche Eigenschaft aus den oben aufgezeigten Gründen nicht schon dadurch nahegelegt, dass die Hoffnung oder Erwartung geäußert wird, sie sei vorhanden. Vielmehr muss eine angemessene Erfolgserwartung bestehen.

Randnummer 105

Diese Anforderungen gelten auch und gerade dann, wenn die Eigenschaft objektiv vorhanden ist. Nur wenn diesbezüglich zumindest eine angemessene Erfolgserwartung besteht, ist eine ausführbare technische Lehre offenbart (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 25. Februar 2026 - X ZB 3/25 Rn. 34 ff. - Fructoseintoleranz).

Randnummer 106

ee) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1 führt der oben dargelegte rechtliche Ansatz nicht zu einer Diskrepanz zwischen den Anforderungen an den Inhalt einer Entgegenhaltung und den Anforderungen an den Inhalt einer Patentanmeldung oder eines Patents, dessen Rechtsbestand zu beurteilen ist.

Randnummer 107

Damit ein Patent für zweckgebundenen Stoffschutz erteilt werden kann, muss die Anmeldung zumindest eine angemessene Erfolgserwartung dafür aufzeigen, dass der in Rede stehende Stoff die beanspruchte Eigenschaft aufweist (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2026 - X ZB 3/25 Rn. 37 ff. - Fructoseintoleranz). Daran kann es entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen fehlen, wenn erst nach der Anmeldung zutage tritt, dass sich der von der Anmeldung aufgezeigte Weg als nicht gangbar darstellt.

Randnummer 108

V. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 119 Abs. 1 PatG).

Randnummer 109

Weitere Entgegenhaltungen, die den Gegenstand des Streitpatents offenbaren oder nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich.

Randnummer 110

VI. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 119 Abs. 5 Satz 2 PatG).

Randnummer 111

Aus den oben aufgezeigten Erwägungen ergibt sich, dass der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung, die es im Einspruchsverfahren erhalten hat, patentfähig ist.

Randnummer 112

VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 und § 100 Abs. 1 ZPO.

Bacher | | Deichfuß | | Kober-Dehm

| Marx | | Rensen |

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