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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.04.2025 – X ZR 65/24

Spruchkörper
10. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:290425BXZR65.24.0

Tenor

Den Patentanwälten S. mbB wird Einsicht in die Akten gewährt mit der Maßgabe, dass die Anlage NK1 aus dem verbundenen Verfahren 6 Ni 10/23 (EP) von der Einsicht ausgenommen ist.

Den Patent- und Rechtsanwälten Z. mbB wird Einsicht in die seit dem 4. September 2024 angefallenen Akten gewährt mit der Maßgabe, dass die Anlage NK1 aus dem verbundenen Verfahren 6 Ni 10/23 (EP) von der Einsicht ausgenommen bleibt.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Antragstellerin zu a) beantragt Einsicht in die gesamten Akten des vorliegenden Patentnichtigkeitsverfahrens, die Antragstellerin zu b) in die seit 4. September 2024 angefallenen Teile dieser Akten.

Randnummer 2

Die Klägerinnen beantragen, die mit der Klageschrift überreichte Anlage NK1 aus dem verbundenen Verfahren 6 Ni 10/23 von der Akteneinsicht auszunehmen. Zur Begründung tragen sie vor, diese Anlage enthalte Angaben über die im Verletzungsrechtsstreit angegriffene Ausführungsform, an denen ein Geheimhaltungsinteresse bestehe.

Randnummer 3

II. Den Anträgen auf Akteneinsicht ist mit der von den Klägerinnen beantragten Einschränkung stattzugeben.

Randnummer 4

Nach § 99 Abs. 3 PatG, der im Berufungsverfahren entsprechend anzuwenden ist, ist der Antrag auf Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens nicht von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Von der Akteneinsicht sind jedoch solche Bestandteile der Akten auszunehmen, an denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse einer Partei besteht.

Randnummer 5

Die Klägerinnen haben ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich des im Verfahren 6 Ni 10/23 als Anlage NK1 vorgelegten Schriftsatzes. Dieser enthält Darlegungen zu den als patentverletzend angegriffenen Ausführungsformen. Die darin enthaltenen Angaben sind für die Beurteilung der mit der Klage geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ohne Bedeutung, so dass das von den Klägerinnen insoweit geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

Bacher Deichfuß Marx

Rensen Crummenerl

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