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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 28.01.2025 – X ZR 56/22

Spruchkörper
10. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR56.22.0

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger beansprucht die Rückzahlung des Reisepreises für zwei Reisen.

Randnummer 2

Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Busreise "Riviera & Meer 2020", die vom 7. bis 13. März 2020 stattfinden sollte. Den Reisepreis in Höhe von 634 Euro hat er vollständig bezahlt.

Randnummer 3

Ferner buchte der Kläger eine Reise "Lago di Garda & Verona", die vom 28. September bis 1. Oktober 2020 stattfinden sollte. Hierfür leistete er eine Anzahlung in Höhe von 266,40 Euro.

Randnummer 4

Am 6. März 2020 erklärte der Kläger telefonisch den Rücktritt von der ersten Reise aus gesundheitlichen Gründen. Am Tag darauf trat er von der zweiten Reise aus persönlichen Gründen zurück. Mit E-Mail vom 24. März 2020 teilte er mit, die Reisen allein infolge des Corona-Virus storniert zu haben.

Randnummer 5

Die erste Reise wurde am ersten Reisetag abgebrochen. Die zweite Reise wurde nicht durchgeführt. Die Beklagte erstattete dem Kläger für die erste Reise 115,60 Euro und für die zweite Reise 57,60 Euro.

Randnummer 6

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 727,20 Euro nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Gründe

Randnummer 7

Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Randnummer 8

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Randnummer 9

Der Kläger könne die Rückzahlung des noch nicht zurückerstatteten Anteils des Reisepreises und der Anzahlung verlangen. Die Beklagte könne nicht mit einem Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aufrechnen, da die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB bezüglich beider Reisen erfüllt seien.

Randnummer 10

Die Corona-Pandemie habe im Frühjahr 2020 zu einer nahezu weltweiten Abschottung und zur Annullierung internationaler Flüge geführt und stelle einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB dar.

Randnummer 11

Der Kläger schulde gemäß § 651h Abs. 3 BGB keine Entschädigungsleistung. Dies gelte unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung nach einer ex-ante-Betrachtung bereits hinreichende Anhaltspunkte bestanden hätten, dass die vom Reiseveranstalter geplante Reise infolge der Corona-Pandemie nicht stattfinden kann. Eine ex-ante-Betrachtung sei jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn der Reiseveranstalter die Reise vor deren Beginn selbst aufgrund eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstandes abgesagt habe. Der im Streitfall erfolgte Abbruch der ersten Reise sei einer kompletten Nichtdurchführung gleichzusetzen.

Randnummer 12

Inwieweit § 651h Abs. 3 BGB ein Berufen des Reisenden auf die Corona-Pandemie als unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand erfordere, bedürfe im Streitfall keiner Entscheidung, da der Rücktritt des Klägers vorliegend auf der Corona-Pandemie beruht habe. Eine Rücktrittserklärung aus gesundheitlichen bzw. persönlichen Gründen sei unter Berücksichtigung der E-Mail des Klägers vom 24. März 2020 dahingehend auszulegen, dass der Rücktritt infolge des Corona-Virus erfolgt sei. Dies sei auch dadurch nahegelegt, dass der Rücktritt zu einem Zeitpunkt erklärt worden sei, als in den Medien ausführlich über den Beginn der exponentiellen Ausbreitung berichtet worden sei.

Randnummer 13

II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

Randnummer 14

1. Die Beklagte hat gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihre Ansprüche auf den Reisepreis verloren, weil der Kläger nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam von den beiden Pauschalreiseverträgen zurückgetreten ist. Damit ist die Beklagte zur Erstattung der erbrachten Zahlungen verpflichtet.

Randnummer 15

2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Entschädigungsanspruch aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB, den die Beklagte den Ansprüchen des Klägers entgegenhalten könnte, nicht ausgeschlossen werden.

Randnummer 16

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Covid-19-Pandemie in den vorgesehenen Reisezeiträumen einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB darstellt.

Randnummer 17

Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand wertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21; Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 115/22, NJW-RR 2024, 193 Rn. 18; Urteil vom 23. Januar 2024 - X ZR 4/23, NJW-RR 2024, 466 Rn. 17; Urteil vom 23. April 2024 - X ZR 58/23 Rn. 21). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juni 2023 - C-407/21, RRa 2023, 183 Rn. 45 - UFC; Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 48 - Kiwi Tours) und gilt auch für die im Streitfall maßgeblichen Reisezeiträume im März bzw. September/Oktober 2020.

Randnummer 18

b) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Beklagten auch nicht schon deshalb ein Entschädigungsanspruch zu, weil sich der Kläger bei der Abgabe der Rücktrittserklärung nicht ausdrücklich auf außergewöhnliche Umstände berufen hat.

Randnummer 19

aa) Nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB hängt der Ausschluss des Entschädigungsanspruchs allein davon ab, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Randnummer 20

Ein zusätzliches Erfordernis, dass der Reisende seine Rücktrittserklärung ausdrücklich oder konkludent auf solche Umstände stützt, sieht die Vorschrift nicht vor.

Randnummer 21

bb) Nach § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB hängt die Beurteilung, ob Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich sind, unter anderem davon ab, dass sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft.

Randnummer 22

Auch diese Vorschrift knüpft nicht daran an, dass sich eine Partei bereits im Zeitpunkt des Rücktritts auf solche Umstände beruft.

Randnummer 23

cc) Aus der Richtlinie (EU) 2015/2302 ergibt sich nichts anderes.

Randnummer 24

Wie der Senat bereits entschieden hat, hängt die in Art. 12 Abs. 2 vorgesehene Rechtsfolge - der Wegfall des Anspruchs auf Zahlung einer Rücktrittsgebühr - nicht davon ab, auf welche Gründe der Reisende den Rücktritt gestützt hat. Maßgeblich ist allein, ob tatsächlich Umstände vorliegen, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen (BGH, Beschluss vom 2. August 2022 - X ZR 53/21, MDR 2022, 1334 = RRa 2022, 278 Rn. 43).

Randnummer 25

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darf eine erhebliche Beeinträchtigung im Streitfall jedoch nicht schon deshalb bejaht werden, weil die Reisen nach der Rücktrittserklärung abgesagt bzw. nicht durchgeführt worden sind.

Randnummer 26

Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 28 ff. - Kiwi Tours).

Randnummer 27

III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Randnummer 28

Das Berufungsgericht hat sich - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - nicht mit der zum Rücktrittszeitpunkt getroffenen Prognoseentscheidung des Amtsgerichts auseinandergesetzt und keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit bereits zum Zeitpunkt des Rücktritts des Klägers konkrete Umstände absehbar waren, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der jeweiligen Reise nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB begründen.

Randnummer 29

Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Randnummer 30

Hierbei wird das Berufungsgericht insbesondere auch zu berücksichtigen haben, dass eine im Zeitpunkt des Rücktritts begründete Ungewissheit über die weitere Entwicklung ein starkes Indiz dafür bilden kann, dass die Durchführung der Reise schon aus damaliger Sicht nicht zumutbar war. Hierbei sind gegebenenfalls auch individuelle Gesundheitsrisiken zu berücksichtigen, denen die Reisenden bei Durchführung der Reise ausgesetzt wären (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 62 ff.; Urteil vom 23. Januar 2024 - X ZR 4/23, NJW-RR 2024, 466 Rn. 31 ff.). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist dem Reisenden auch nicht ohne weiteres zuzumuten, mit einer Entscheidung über den Rücktritt bis kurz vor Reisebeginn zuzuwarten (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - X ZR 79/22, MDR 2024, 1570 Rn. 43 ff.).

Randnummer 31

Entgegen der Auffassung der Revision wird es nicht des Vortrags zwingend belastbarer Tatsachen bedürfen, aufgrund derer im Rücktrittszeitpunkt am Bestimmungsort der Reise mit einer höheren Ansteckungsgefahr als am Heimatort zu rechnen war. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist § 651h Abs. 3 BGB auch dann anwendbar, wenn dieselben oder vergleichbare Beeinträchtigungen im vorgesehenen Reisezeitraum auch am Heimatort des Reisenden vorliegen (BGH, Beschluss vom 30. August 2022 - X ZR 3/22 Rn. 22).

Bacher Hoffmann Deichfuß

Marx von Pückler

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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