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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.02.2011 – X ZR 51/09

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Es verbleibt beim Beschluss vom 26. Oktober 2010.

Gründe

Randnummer 1

Es kann offen bleiben, ob die nur unter den für die Anhörungsrüge geltenden Voraussetzungen statthafte Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 zulässig ist. Der Kläger übersieht jedenfalls, dass die Liefermengen in den umfassenderen Herstellungsmengen aufgehen und - jedenfalls im Rahmen der hier, wie in solchen Fällen üblicherweise, nur möglichen groben Schätzung - nicht ersichtlich ist, dass etwaiger weiterer Aufwand für die Auskunft über die Liefermengen nicht mehr von der vorgenommenen Wertbemessung abgedeckt sein und zusätzliche Gebühren ausgelöst haben könnte.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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