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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.10.2021 – X ZR 30/20

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 750 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

Randnummer 2

2. Die Kosten sind der Beklagten aufzuerlegen, weil diese sich zu deren Übernahme verpflichtet hat.

Randnummer 3

Unterwirft sich eine Partei freiwillig dem gegen sie geltend gemachten Kostenanspruch, so ist dies bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu berücksichtigen mit der Folge, dass ihr ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen sind (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, MDR 1985, 914, juris Rn. 5; Urteil vom 21. März 2006 - VI ZR 77/05, NJW-RR 2006, 929 Rn. 5).

Randnummer 4

3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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