Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.10.2021 – X ZR 30/20
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Tenor
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 750 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
2. Die Kosten sind der Beklagten aufzuerlegen, weil diese sich zu deren Übernahme verpflichtet hat.
Unterwirft sich eine Partei freiwillig dem gegen sie geltend gemachten Kostenanspruch, so ist dies bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu berücksichtigen mit der Folge, dass ihr ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen sind (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, MDR 1985, 914, juris Rn. 5; Urteil vom 21. März 2006 - VI ZR 77/05, NJW-RR 2006, 929 Rn. 5).
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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