Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.09.2021 – X ZR 29/19
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 19. April 2021 gegen die Festsetzung des Streitwerts wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat den Streitwert für beide Instanzen auf 625.000 Euro festgesetzt. Hierbei hat er sich an dem im Verletzungsverfahren angegebenen und vorläufig festgesetzten Wert von 500.000 Euro orientiert.
Mit ihrer Gegenvorstellung begehrt die Klägerin eine Festsetzung auf einen niedrigeren Wert, nachdem das Landgericht den Streitwert in seinem Urteil auf 250.000 Euro festgesetzt hat. Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.
Inzwischen hat das Oberlandesgericht den Streitwert des Verletzungsverfahrens für beide Instanzen auf 500.000 Euro festgesetzt.
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die nachträgliche Änderung des Streitwerts durch das Landgericht eine Änderung der vom Senat vorgenommenen Festsetzung gerechtfertigt hätte.
Eine niedrigere Festsetzung für die Berufungsinstanz des Nichtigkeitsverfahrens ist auch nicht deshalb veranlasst, weil das Patentgericht das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und der Beklagten ein Fünftel der Kosten auferlegt hat. Angesichts des verhältnismäßig geringfügigen Unterliegens in erster Instanz und des Umstands, dass die teilweise Nichtigerklärung keine erkennbaren Auswirkungen auf das Verletzungsverfahren hat, ist es weiterhin angemessen, den Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens am Streitwert des Verletzungsverfahrens zu orientieren.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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