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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 23.01.2002 – X ZR 218/99

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Gründe

Der Bundesgerichtshof hat mehrfach Globalzessionen als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gewertet. Er hat den Gedanken, daß umfassende Zessionen sittenwidrig sein können, für Fälle entwickelt, in denen die Zession der Sicherung von Forderungen dienen sollte, etwa wenn die Globalzession nach dem Willen der Vertragspartner auch solche Forderungen umfassen sollte, die der Zedent seinen Lieferanten auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehaltes abtreten muß und abtritt (BGHZ 55, 34, 35; BGHZ 98, 303, 315; BGH, Urt. v. 18.4.1991 - IX ZR 149/90, WM 1991, 1273, 1277 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Globalzession 3; BGH, Urt. v. 16.3.1995 - IX ZR 72/94, WM 1995, 995, 997). Die Sittenwidrigkeit gründet sich in diesen Fällen auf eine unangemessene Lösung des Konflikts zwischen Geld- und Warenkreditgeber. Zur Sicherung der schutzwürdigen Belange des Kreditnehmers und seiner Lieferanten müssen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs Ansprüche aus einem verlängerten Eigentumsvorbehalt der Globalabtretung in jedem Fall und mit dinglicher, nicht nur schuldrechtlicher Wirkung vorgehen. Sittenwidrigkeit hat der Bundesgerichtshof ferner angenommen, wenn die Deckungsgrenze weder vertraglich festgelegt noch durch Auslegung zuverlässig ermittelt werden kann und durch die vertragliche Gestaltung der Freigabeanspruch des Sicherungsgebers unbillig behindert wird (BGH, Beschl. v. 10.10.1996 - XI ZR 234/95, BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Globalzession 6). Diese Grundsätze finden aber, anders als bei unechtem Factoring, das den Kreditgeschäften zugeordnet ist (BGHZ 58, 364; BGHZ 69, 254, 257; BGHZ 82, 50, 61), keine Anwendung auf eine Globalzession, die im Rahmen echten Factorings erfolgt, bei dem es sich um Forderungskauf handelt (BGHZ 100, 353, 358).

Das Berufungsgericht hat keine Gründe und Motive sittenwidrigen Inhalts festgestellt. Es hat in der Verfügung der Gesellschafter der I. einen sittenwidrigen Vorgang gesehen, weil ein Grund für die umfassende Zession von Gesellschaftsforderungen an die Klägerin weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Für die Klägerin bestand keine Veranlassung, das der Abtretung zugrunde liegende Treuhandverhältnis näher offen zu legen. Weder das Landgericht noch die Beklagte haben den Vorwurf der Sittenwidrigkeit erhoben.

III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob die Klägerin auf Grund der Beitritts- und Abtretungserklärung vom 6. September 1995 oder durch weitere ausdrückliche oder konkludente Abtretungserklärungen Inhaberin der drei streitgegenständlichen Forderungen geworden ist. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auch der Frage nachgehen müssen, ob die Abtretungserklärung nur Forderungen aus Krankentransporten gegen die jeweiligen Sozialversicherungsträger erfaßte, wie die Beklagte behauptet, oder sämtliche vorfinanzierten Beförderungsleistungen der Gesellschafter der I., also auch die drei streitgegenständlichen Forderungen aus Beförderungen im öffentlichen Personennahverkehr.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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