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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.03.2006 – X ZR 164/05

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Der Aussetzungsantrag der Klägervertreter wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens sind nicht dargelegt.

Randnummer 2

Der Kläger hat lediglich mitteilen lassen, dass der Beklagte "am 17.10.2005 verstorben sein soll" (SenA 10). Das entspricht dem Vortrag in der Vorinstanz, dass "der Beklagte nach der Information des Klägers am 17.10.2005 verstorben ist" (GA 73). Zur Bildung der Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte tatsächlich verstorben ist, reicht das ohne weitere Belege nicht aus. Bereits daran scheitern sowohl die Feststellung, dass das Verfahren unterbrochen ist (§ 239 ZPO) als auch dessen Aussetzung (§ 246 ZPO). Auf die Frage, ob der Beklagte derzeit durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, kommt es derzeit mithin nicht an. Für den Beklagten wurde bisher ein Aussetzungsantrag nicht gestellt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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