Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.05.2005 – X ZR 148/00
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Tenor
Der Tenor der schriftlichen Fassung des am 22. Februar 2005 verkündeten Urteils wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, daß es nach:
"Das deutsche Patent 27 48 982 wird für nichtig erklärt." weiter heißt:
"Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits."
Gründe
Der Tenor enthält in der Fassung, in der er am 22. Februar 2005 verkündet worden ist, ausweislich des Verkündungsprotokolls diese Kostenentscheidung, die auch in den Entscheidungsgründen begründet worden ist.
Der Satz ist jedoch versehentlich nicht in die schriftliche Urteilsfassung übernommen worden.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in X ZR 148/00 entschieden?“