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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.06.2022 – X ZR 147/17

Spruchkörper
10. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:140622BXZR147.17.0

Tenor

Der Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts vom 14. Dezember 2021 wird wie folgt ergänzt:

Von dem festgesetzten Gesamtbetrag entfällt auf die Ansprüche, wegen derer die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden sind, ein Teilbetrag von 13 Millionen Euro.

Gründe

Randnummer 1

Wie der Senat bereits im Beschluss vom 14. Dezember 2021 ausgeführt hat, wird der Gesamtstreitwert von 18 Millionen Euro im Streitfall wesentlich geprägt durch den Wert der in einem nachfolgenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von zuletzt 17.070.420 Euro. Von diesem Wert ist ein Abschlag zu machen, weil die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nur die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt hat.

Randnummer 2

Vor diesem Hintergrund erscheint für die Ansprüche, wegen derer die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden sind, ein Teilbetrag von insgesamt 13 Millionen Euro angemessen.

Bacher Grabinski

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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