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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.05.2017 – X ZR 130/15

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Oktober 2015 wird auf seine Kosten verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend gemachten Beschwer auch unter Berücksichtigung des Hilfsantrags und der wirtschaftlichen Bedeutung der beanstandeten Gestaltung eines elektronischen Flugbuchungssystems für die betroffenen Verkehrskreise 20.000 € nicht überschreitet (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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