Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.12.2005 – X ZR 105/05
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Tenor
Die Sache wird an den III. Zivilsenat abgegeben.
Gründe
Es geht um den Schadensersatzanspruch eines Reisekunden gegen das die Reise vermittelt habende Reisebüro wegen Verletzung einer Beratungspflicht, der nicht in die Zuständigkeit des X. Zivilsenats für Reiseverträge, sondern in die Zuständigkeit des III. Zivilsenats für das Auftragsrecht fällt. Auf die in der Sache X ZR 128/04 mit Abgabebeschluss vom selben Datum näher dargelegten Zuständigkeitserwägungen wird verwiesen.
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